ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Blecha GmbH, gültig ab 01.07.2022
UNTERNEHMERGESCHÄFT
1. ALLGEMEINES
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen der Blecha GmbH („Auftragnehmer“), zu denen sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Dies auch dann, wenn der Auftragnehmer dabei Subunternehmer einsetzt. Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Die Geltung der AGB wird für die gesamte weitere Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, ohne dass darauf in der Folge seitens des Auftragnehmers eigens hingewiesen werden müsste.
1.2. Der Auftraggeber akzeptiert diese Bedingungen, wenn nicht auf andere Weise, so durch die Annahme von Waren und Leistungen. AGB des Auftraggebers werden kein Vertragsbestandteil eines Rechtsgeschäftes und der gesamten weiteren Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer.
1.3. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zur Änderung einzelner Bedingungen berührt die anderen Bedingungen der AGB nicht.
1.4. Die AGB gelten ausschließlich für Verträge des Auftragnehmers mit Unternehmern als Auftraggeber.
2. ANGEBOTE / AUFTRAGSERTEILUNG / VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind, wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend. Der Auftraggeber gibt mit der Bestellung der Waren und Leistungen ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab, an das er – wenn nicht anders angegeben – sieben Werktage gebunden ist. Samstage, Sonntage und Feiertage sind keine Werktage. Durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung (samt Beilagen) binnen offener Frist nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers an (Vertragsabschluss). Auch nach dem Zustandekommen des Auftrags/Vertrags bleiben handelsübliche Abweichungen der Liefer- und Leistungsgegenstände vorbehalten, soweit damit nicht eine erhebliche Funktions- oder Qualitätsänderung verbunden ist (siehe auch Punkt 6.).
2.2. Der Auftraggeber kann Bestellungen auch nur zum Teil annehmen oder diese gänzlich ablehnen. Erwirbt der Auftraggeber das Produkt zum Weiterverkauf oder Einbau gemäß EU-Bauproduktenverordnung, so ist er spätestens bei Auftragserteilung verpflichtet, die jeweiligen erforderlichen Dokumente bzw. Materialbescheinigungen anzufordern. Falls gegen diese Verpflichtung verstoßen wird, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. Für die nachträgliche Verfügbarkeit dieser Dokumente wird seitens des Auftragnehmers keine Garantie oder Haftung übernommen. Für die Bereitstellung der Dokumente ist der Auftragnehmer berechtigt, die mit dem Aufwand verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch EUR 15,00 pro Dokument.
2.3. Der Auftragnehmer behält sich den Zwischenverkauf vor.
3. PREIS UND ZAHLUNG
3.1. Sämtliche angegebenen Preise des Auftragnehmers sind freibleibend (siehe auch Punkt 2.1.), beziehen sich auf den Verkauf ab Lager oder Lieferwerk und enthalten keine Liefer-, Versicherungs- und Verpackungskosten.
3.2. Sämtliche Nebenkosten, wie Kosten der Fracht/Lieferung, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-Bewilligungen, Beurkundungen (WAZ), Kosten des Zahlungsverkehrs, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Aufträgen unter EUR 200,00 Nettowarenwert behält sich der Auftragnehmer vor, diesen Betrag als Mindestauftragswert bzw. einen darunter liegenden Kleinfakturenzuschlag in Rechnung zu stellen.
3.3. Die Kosten für vom Auftragnehmer zur Verfügung gestelltes Verpackungsmaterial, die Kosten für deren Abtransport (der nicht vom Auftragnehmer übernommen wird) und deren Entsorgung hat der Auftraggeber zu tragen.
3.4. Sofern nicht explizit angegeben, enthalten die angegebenen Preise keine Umsatzsteuer.
3.5. Die Berechnung und Angabe der Preise erfolgt in der vom Auftragnehmer jeweils angegebenen Währung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise für nicht gelieferte Produkte im Falle von Wechselkursänderungen, Rohstoffpreiserhöhungen, Preiserhöhungen von Subunternehmern oder Lieferanten, Änderungen von Zöllen, Änderungen von Arbeitseinkommen, staatlichen Eingriffen oder ähnlichen Situationen, in denen der Auftragnehmer nur begrenzte oder keine Einflussmöglichkeiten hat, im entsprechenden Umfang anzupassen.
3.6. Die Rechnungslegung durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung innerhalb der in der Auftragsbestätigung und der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
3.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach jeder Teillieferung Rechnung zu legen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, insbesondere auch wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, ist ausgeschlossen.
3.8. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinsen und Nebenspesen, dann vorprozessuale Kosten (wie Eintreibungskosten) und dann das aushaftende Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld. Bestehen Forderungen aus verschiedenen Lieferungen, so entscheidet der Auftragnehmer über die Verrechnung von Geldeingängen.
3.9. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers (einschließlich künftiger Zahlungspflichten des Auftraggebers) werden sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, sodass der Auftragnehmer bei Verzug des Auftraggebers die gesamte Entrichtung der noch offenen Schuld des Auftraggebers verlangen kann (Terminsverlust). In diesem Fall sind auch sämtliche vom Auftragnehmer gewährten Nachlässe hinfällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen oder vergleichbare Gründe auftreten, die es dem Auftragnehmer unzumutbar machen, am Vertrag festzuhalten. Die genannten Gründe – insbesondere auch der Verzug des Auftraggebers – bilden davon unabhängig einen Grund für den Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer.
3.10. Im Falle des Zahlungsverzugs oder begründeter Sorge über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig zu machen.
3.11. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Auftraggebers, soweit diese pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Auftraggebers ihm gegenüber aufzurechnen. Der Auftraggeber verzichtet unbedingt und unwiderruflich darauf, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer durch Aufrechnung aufzuheben.
4. MAHN- UND INKASSOKOSTEN / VERZUG UND VERZUGSZINSEN
4.1. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer während oder nach der Vertragsdauer erwachsen für die Hereinbringung fälliger Forderungen, insbesondere auch durch Mahnung und Inkasso, oder für sonstige außergerichtliche und gerichtliche Betreibungen. Für Mahnungen wird in jedem einzelnen Fall eine Mahngebühr von EUR 40,00 in Rechnung gestellt; sind die tatsächlichen Kosten für die Mahnung höher, wird der höhere Betrag in Rechnung gestellt.
4.2. Im Verzugs- und im Auflösungsfall schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer verschuldensunabhängig Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB), sofern nicht höhere Verzugszinsen vereinbart sind. Sonstige Rechte des Auftragnehmers aus der Vertragsverletzung des Auftraggebers bleiben davon unberührt. Insbesondere hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug – auch dessen durch den Zahlungsverzug verursachte Schäden zu ersetzen.
5. LIEFERUNG
5.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr und alle sonstigen Lasten gehen auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Lager oder Lieferwerk verlässt oder der Auftraggeber von der Lieferbereitschaft verständigt wurde, je nachdem was früher eintritt. Bei vereinbarter Selbstabholung gehen Gefahr und Lasten auf den Auftraggeber über, sobald dieser die Ware abholt oder er mit der Abholung in Annahmeverzug gerät. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
5.2. Die Art der Lieferung (Art der Versendung der Ware und Transportmittel) hängt von den bestellten Waren ab und wird vom Auftragnehmer – unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers – bestimmt. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Lieferadresse und zur vereinbarten Lieferzeit (Lieferzeitpunkt oder Lieferzeitraum). Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Lieferzeit die Lieferbereitschaft des Auftragnehmers angezeigt und sodann binnen angemessener Nachfrist, die zumindest acht Wochen beträgt, geliefert wird. Davon unabhängig ist der Auftragnehmer berechtigt, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Lieferzeit vorzunehmen, wenn der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit sachliche Gründe entgegenstehen.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren zur vereinbarten Lieferzeit abzunehmen. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer verschuldensunabhängig für sämtliche durch seinen Annahmeverzug verursachten Aufwendungen und Schäden.
5.4. Die Lieferpflichten des Auftragnehmers ruhen, soweit dieser an der Lieferung durch höhere Gewalt bzw. andere Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, gehindert ist. Betriebs- und Verkehrsstörungen, Maßnahmen von Behörden und nicht ordnungsgemäße Lieferungen von Sublieferanten gelten als höhere Gewalt. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so befreit dies den Auftragnehmer von seiner Lieferungs- und Leistungspflicht, ohne dass dem Auftraggeber daraus Ansprüche – wie Schadenersatzansprüche – zustehen würden.
5.5. Solange sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet oder von ihm – auf Nachfrage des Auftragnehmers – nicht alle Einzelheiten des Auftrages präzisiert werden, ruhen die Lieferpflichten des Auftragnehmers.
5.6. Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit vom Auftragnehmer überschritten, kann der Auftraggeber ausschließlich unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von zumindest acht Wochen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, Leistung oder Nichterfüllung durch den Auftragnehmer sind – außer für den Fall groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Auftragnehmers – ausgeschlossen. Pönalforderungen sind stets ausgeschlossen.
5.7. Bei vereinbarter Selbstabholung ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich, jedenfalls aber binnen einer Woche abzuholen. Auftragsbezogene Sonderbestellungen, welche nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefer- oder Abholtermin abgerufen werden, werden in Rechnung gestellt. Für Lagerungen nach Liefer- oder Abholterminüberschreitung schuldet der Auftraggeber ein angemessenes Entgelt.
5.8. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW vorausgesetzt und vom Auftraggeber zu gewährleisten. Die Entladung erfolgt – mangels gegenteiliger Vereinbarung – auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.
6. MASSENABWEICHUNGEN / TOLERANZEN
Dem Auftraggeber zumutbare, nur geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen von Maß, Gewicht, Menge, Qualität und Güte sind – insbesondere wenn diese DIN/EN, den technischen ÖNORMEN oder der geltenden Verkehrsübung entsprechen – zulässig. Hinsichtlich der Liefermenge hat der Auftraggeber eine Mengenabweichung von +/- 10 % zu akzeptieren.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1. Als Übergabe iSv § 924 Abs 1 ABGB gilt der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
7.2. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem Auftraggeber oder Dritten zuzurechnen sind.
7.3. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort, spätestens aber binnen drei Tagen schriftlich geltend zu machen. Bei verborgenen Mängeln läuft die Frist ab Hervorkommen des Mangels. Im Rahmen der Untersuchung trifft den Auftraggeber auch die Obliegenheit, die Übereinstimmung der Ware mit der Bestellung optisch und anhand von angegebenen Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat die Genehmigung der Ware und den Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers aus Gewährleistung, Schadenersatz und aus Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Ware zur Folge.
7.4. Die Gewährleistungsfrist (§ 933 Abs 1 ABGB) beträgt sechs Monate ab Übergabe. Verjährung (§ 933 Abs 3 ABGB) tritt mit Ablauf der Gewährleistungsfrist ein. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe (Punkt 7.1.) hat der Auftraggeber zu beweisen.
7.5. Sämtliche Gewährleistungsrechte und -ansprüche des Auftraggebers sowie allfällige Rechte aus vom Auftragnehmer gegebenen Garantien verfallen, wenn der Auftraggeber an der Ware Nachbesserungs-, Reparatur- oder anderweitige Arbeiten durch nicht vom Auftragnehmer beauftragte Dritte durchführen lässt. In einem Gewährleistungsfall hat der Auftragnehmer die Wahl, ob er den Mangel auf eigene Kosten beseitigt oder dafür im Wege einer Preisminderung Ersatz leistet. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung sind ausgeschlossen. Bei einer vom Auftraggeber beauftragten Ersatzvornahme ist eine Ersatzpflicht des Auftragnehmers ausgeschlossen, jedenfalls aber mit der Höhe der Eigenkosten bei Vornahme durch den Auftragnehmer beschränkt.
7.6. Bei aus Rohstoffmängeln resultierender Mangelhaftigkeit hat der Auftragnehmer nur Gewähr zu leisten, wenn der Auftragnehmer den Mangel unter Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dafür und für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse und Waren wird seitens des Auftragnehmers nur diejenige Gewähr übernommen, die Erzeuger und Lieferanten dieser Erzeugnisse und Waren dem Auftragnehmer gegenüber eingehen.
8. HAFTUNG
8.1. Eine Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers setzt grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) voraus, sodass eine Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit – sofern es sich nicht um Personenschäden handelt – nicht in Betracht kommt. Eine Schadenersatzpflicht ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt, weshalb der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Mangelfolgeschäden und sonstigen Folgeschäden, mittelbaren und indirekten Schäden, Zinsverlusten, unterbliebenen Einsparungen, Drittschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und reinen Vermögensschäden ausgeschlossen ist. Der Höhe nach ist eine Haftung des Auftragnehmers darüber hinaus mit der vereinbarten Auftragssumme beschränkt. § 1299 ABGB ist nicht anwendbar.
8.2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in drei Monaten ab evidenter Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in drei Jahren nach der Übergabe (Punkt 7.1.).
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Entgelte aus diesem Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung der Ware an Dritte unzulässig. Sofern von Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen.
9.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber ungeachtet des Eigentumsvorbehalts die Ware weiterveräußern sollte, tritt er seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe der ausstehenden Forderung des Auftragnehmers einschließlich sämtlicher Nebenkosten zahlungshalber an den Auftragnehmer ab. Dasselbe gilt für Forderungen des Auftraggebers, die diesem gegenüber Dritten durch Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Waren des Auftragnehmers entstehen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Bei Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber überträgt dieser dem Auftragnehmer zudem den ihm zustehenden, entstandenen Miteigentumsanteil.
9.3. Erfüllt der Auftraggeber unberechtigt eine wesentliche Verpflichtung – insbesondere seine Zahlungspflicht – aus diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß oder legen Umstände eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers nahe, so hat der Auftragnehmer das jederzeitige Recht, die Ware vom Auftraggeber herauszuverlangen und diese auch ohne Mitwirkung des Auftraggebers und auf dessen Kosten einzuziehen. Dazu verpflichtet sich der Auftraggeber, die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware über erste Aufforderung an einen vom Auftragnehmer bestimmten Ort zur Sicherung des Eigentums des Auftragnehmers zu hinterlegen oder an eine vom Auftragnehmer bestimmte Adresse zu übersenden. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer darüber hinaus die unwiderrufliche Erlaubnis, jene seiner Grundstücke, Gebäude und sonstigen Räumlichkeiten, wo sich die Waren befinden oder befinden könnten, zu betreten und im Falle der Versperrung öffnen zu lassen. Der Auftraggeber erklärt, daraus keinerlei Rechtsfolgen welcher Art auch immer – insbesondere keine Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer – abzuleiten und auf die Einbringung von Besitzstörungsklagen in diesem Zusammenhang zu verzichten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt des Auftragnehmers dar, außer der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich den Rücktritt gegenüber dem Auftraggeber.
9.4. Die mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts verbundenen Kosten des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu ersetzen.
10. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSZUSTELLUNG UND KORRESPONDENZ
Der Auftraggeber stimmt der Rechnungszustellung durch den Auftragnehmer und der Korrespondenz auf dem elektronischen Weg zu. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Zusendungen durch den Auftragnehmer an die von ihm bekanntgegebene E-Mail— Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen (zB Filter, Firewall) entsprechend einzurichten. Automatisierte, elektronische Antwortschreiben des Auftraggebers stehen einer wirksamen Zustellung nicht entgegen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer elektronischen Zusendung der Rechnung resultieren. Der Auftraggeber trägt in diesem Zusammenhang das Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen.
11. DATENSCHUTZ
Die Datenschutzmitteilung des Auftragnehmers mit sämtlichen Informationen zum Datenschutz ist online unter https://www.blecha.at/datenschutz/ abrufbar. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ihm der Auftragnehmer die Datenschutzmitteilung unverzüglich postalisch oder per E-Mail übermitteln.
12. ADRESSÄNDERUNG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Zustell- bzw Geschäftsadresse sowie seiner E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, solange der vorliegende Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Bis zur Bekanntgabe einer geänderten Adresse können Erklärungen des Auftraggebers rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw E-Mail-Adresse gesendet werden.
13. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
13.1. Der Erfüllungsort (sowohl für die Lieferung als auch für die Zahlung) ist der Sitz des Auftragnehmers.
13.2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem sich daraus ergebenden Rechtsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig.
13.3. Auf diesen Vertrag und die Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber findet österreichisches Recht – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts – Anwendung.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform, was auch für die Abänderung dieser Klausel gilt.
14.2. Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Bei Auslegungsfragen ist stets die deutsche Version der gegenständlichen AGB heranzuziehen.
14.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt jene Klausel, die der weggefallenen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
Fassung vom 21.04.2022
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